Die Menschenwürde hat in der Rechtsprechung des EuGH bisher noch keine große Rolle gespielt. In der vorliegenden Entscheidung hatte der EuGH sich erstmals mit der Frage auseinander zu setzen, ob mitgliedstaatliche Behörden die Dienstleistungsfreiheit unter Verweis auf die öffentliche Ordnung einschränken dürfen, wenn die angeboteneDienstleistung nach dem Rechtsverständnis des Mitgliedstaates die Menschemvürde verletzt. Ähnlich wie im Fall 'Schmidberger' (EuGH, EuZW 2003, 592 m. Anm. 'Koch') - dort ging es um den Konflikt zwischen Warenverkehrsfreiheit und Demonstrationsfreiheit -, hat derEuGH auch hier den Konflikt zu Gunsten der grundrechtlichen Gewährleistung, hier der Menschenwürde, aufgelöst. |
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